Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
Geschäftsführer, die aus dem Amt ausgeschieden sind, können ihr eigenes Ausscheiden nicht zur Eintragung anmelden. Ausnahmsweise ist die Anmeldung durch den Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH möglich, wenn er unmittelbar nach seiner Amtsniederlegung sein Ausscheiden anmeldet und die Bestellung eines Not-Geschäftsführers beantragt. Eine Anmeldung des Ausscheidens durch den ausscheidenden Geschäftsführers ist nur möglich, wenn dieser ausdrücklich bis zur Anmeldung seines Ausscheidens im Amt bleibt (Formulierung: Die Bestellung endet mit Anmeldung seines Ausscheidens als Geschäftsführer beim zuständigen Registergericht).
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