(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Mit der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigkeit einer GmbH ist die Gesellschaft aufgelöst. Es gelten dann ohne irgendwelche Abweichungen oder Besonderheiten die Vorschriften zur Beendigung und Liquidation der Gesellschaft (§ 60 GmbHG ff.). Eine nach § 75 aufgelöste GmbH kann jederzeit fortgesetzt werden. Dazu ist eine Beseitigung des Mangels nach § 76 GmbHG erforderlich.
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