Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden.
Eine Heilung der in § 75 genannten Nichtigkeitsgründe ist jederzeit unter Mitwirkung aller Gesellschafter möglich (Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 53 GmbHG). Möglich ist ein Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit, dem die übrigen nicht anwesenden Gesellschafter später zustimmen. Vorsicht: Die Formulierung „einstimmiger“ Beschluss ist irreführend. Gemeint ist die Mitwirkung aller Gesellschafter im oben genannten Verständnis. Die Heilung der Nichtigkeit tritt dann mit Eintragung der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister ein.
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