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GmbH-Gesetz

§ 76 Mängelheilung durch Gesellschafterbeschluss

Ein Man­gel, der die Bestim­mun­gen über den Gegen­stand des Unter­neh­mens betrifft, kann durch ein­stim­mi­gen Beschluss der Gesell­schaf­ter geheilt werden.

Eine Hei­lung der in § 75 genann­ten Nich­tig­keits­grün­de ist jeder­zeit unter Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter mög­lich (Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gemäß § 53 GmbHG). Mög­lich ist ein Beschluss mit sat­zungs­än­dern­der Mehr­heit, dem die übri­gen nicht anwe­sen­den Gesell­schaf­ter spä­ter zustim­men. Vor­sicht: Die For­mu­lie­rung „ein­stim­mi­ger“ Beschluss ist irre­füh­rend. Gemeint ist die Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter im oben genann­ten Ver­ständ­nis. Die Hei­lung der Nich­tig­keit tritt dann mit Ein­tra­gung der ent­spre­chen­den Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ins Han­dels­re­gis­ter ein.

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