(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der § 272, § 273 des Handelsgesetzbuchs [jetzt § 246 bis § 248 AktG] finden entsprechende Anwendung.
Gegen die GmbH auf Nichtigkeit kann der einzelne Gesellschafter, Geschäftsführer oder jedes einzelne Mitglied des Beirates klagen. Nichtigkeitsgründe sind: fehlende Angaben zum Stammkapital, zum Gegenstand der GmbH oder die Nichtigkeit des Gegenstandes der GmbH selbst (z. B. Drogenhandel). Voraussetzung: Die GmbH ist bereits eingetragen. In der Praxis ist die Nichtigkeit der GmbH nur von untergeordneter Bedeutung.
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