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GmbH-Gesetz

§ 75 Nichtigkeitsklage

(1) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Bestim­mun­gen über die Höhe des Stamm­ka­pi­tals oder über den Gegen­stand des Unter­neh­mens oder sind die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über den Gegen­stand des Unter­neh­mens nich­tig, so kann jeder Gesell­schaf­ter, jeder Geschäfts­füh­rer und, wenn ein Auf­sichts­rat bestellt ist, jedes Mit­glied des Auf­sichts­rats im Wege der Kla­ge bean­tra­gen, dass die Gesell­schaft für nich­tig erklärt werde.

(2) Die Vor­schrif­ten der § 272, § 273 des Han­dels­ge­setz­buchs [jetzt § 246 bis § 248 AktG] fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Gegen die GmbH auf Nich­tig­keit kann der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer oder jedes ein­zel­ne Mit­glied des Bei­ra­tes kla­gen. Nich­tig­keits­grün­de sind: feh­len­de Anga­ben zum Stamm­ka­pi­tal, zum Gegen­stand der GmbH oder die Nich­tig­keit des Gegen­stan­des der GmbH selbst (z. B. Dro­gen­han­del). Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist bereits ein­ge­tra­gen. In der Pra­xis ist die Nich­tig­keit der GmbH nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeutung.

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