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GmbH-Gesetz

§ 74 Schluss der Liquidation

(1) Ist die Liqui­da­ti­on been­det und die Schluss­rech­nung gelegt, so haben die Liqui­da­to­ren den Schluss der Liqui­da­ti­on zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Die Gesell­schaft ist zu löschen.

(2) Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.

(3) Die Gesell­schaf­ter und deren Rechts­nach­fol­ger sind zur Ein­sicht der Bücher und Schrif­ten berech­tigt. Gläu­bi­ger der Gesell­schaft kön­nen von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Ein­sicht ermäch­tigt werden.

Ach­ten Sie dar­auf, dass die Kos­ten für die Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH erle­digt – d. h. bereits beim Steu­er­be­ra­ter, Treu­hän­der, Rechts­an­walt oder einen Gesell­schaf­ter gezahlt – sind. Hal­ten Sie aber auch einen Betrag zurück, mit dem die Kos­ten der Anmel­dung der Been­di­gung der Liqui­da­ti­on gezahlt wer­den kön­nen. Die Auf­be­wahrt wer­den müs­sen alle wirk­lich und tat­säch­lich geführ­ten Geschäfts­bü­cher der GmbH und nicht nur die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen. Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt 10 Jah­re und beginnt mit dem Tag der Über­ga­be an den Verwahrer.

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