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GmbH-Gesetz

§ 71 Bilanz; Rechte und Pflichten

(1) Die Liqui­da­to­ren haben für den Beginn der Liqui­da­ti­on eine Bilanz (Eröff­nungs­bi­lanz) und einen die Eröff­nungs­bi­lanz erläu­tern­den Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jah­res einen Jah­res­ab­schluss und einen Lage­be­richt aufzustellen.

(2) Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über die Fest­stel­lung der Eröff­nungs­bi­lanz und des Jah­res­ab­schlus­ses sowie über die Ent­las­tung der Liqui­da­to­ren. Auf die Eröff­nungs­bi­lanz und den erläu­tern­den Bericht sind die Vor­schrif­ten über den Jah­res­ab­schluss ent­spre­chend anzu­wen­den. Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sind jedoch wie Umlauf­ver­mö­gen zu bewer­ten, soweit ihre Ver­äu­ße­rung inner­halb eines über­seh­ba­ren Zeit­raums beab­sich­tigt ist oder die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht mehr dem Geschäfts­be­trieb die­nen; dies gilt auch für den Jahresabschluss.

(3) Das Gericht kann von der Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses und des Lage­be­richts durch einen Abschluss­prü­fer befrei­en, wenn die Ver­hält­nis­se der Gesell­schaft so über­schau­bar sind, dass eine Prü­fung im Inter­es­se der Gläu­bi­ger und der Gesell­schaf­ter nicht gebo­ten erscheint. Gegen die Ent­schei­dung ist die sofor­ti­ge Beschwer­de zulässig.

(4) Im Übri­gen haben sie die aus §§ 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich erge­ben­den Rech­te und Pflich­ten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäfts­brie­fen ist anzu­ge­ben, dass sich die Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on befin­det; im Übri­gen gilt § 35a entsprechend

Wer­den Sie als Geschäfts­füh­rer zum Liqui­da­tor bestellt, sind Sie außer­dem ver­pflich­tet, eine sog. Liqui­da­ti­ons­schluss­rech­nung zu erstel­len. Feh­len­de Fach­kennt­nis­se etwa über den Ablauf der Liqui­da­ti­on oder man­geln­de Geld­mit­tel zur Ver­gü­tung des Steu­er­be­ra­ters befrei­en den Geschäfts­füh­rer nicht von der Haf­tung für die Erfül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Die Haf­tung der Liqui­da­to­ren gegen­über der GmbH rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des § 43 GmbHG. Ansprü­che der GmbH – etwa aus Pflicht­ver­let­zun­gen – ver­jäh­ren in der Regel nach fünf Jahren.

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