(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluss.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Im Übrigen haben sie die aus §§ 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend
Werden Sie als Geschäftsführer zum Liquidator bestellt, sind Sie außerdem verpflichtet, eine sog. Liquidationsschlussrechnung zu erstellen. Fehlende Fachkenntnisse etwa über den Ablauf der Liquidation oder mangelnde Geldmittel zur Vergütung des Steuerberaters befreien den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen. Die Haftung der Liquidatoren gegenüber der GmbH richtet sich nach den Vorschriften des § 43 GmbHG. Ansprüche der GmbH – etwa aus Pflichtverletzungen – verjähren in der Regel nach fünf Jahren.
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer