(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
Während der Liquidation gilt der Gesellschaftsvertrag der GmbH unverändert weiter (Mehrheitserfordernisse, Einberufungsformalien usw.). Beirat, Prokuristen und Bevollmächtigte behalten ihre Befugnisse. Allerdings richten sich die Geschäftsführungsbefugnisse der Liquidatoren dahin, nur noch solche Maßnahmen zu ergreifen und Rechtsgeschäfte zu tätigen, die der Beendigung der GmbH dienen.
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