(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) erfolgen.
(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluss der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Bei Auflösung der GmbH sind Sie als Geschäftsführer sog. geborener Liquidator. Sie müssen nicht ausdrücklich dazu bestellt zu werden. Wenn Sie im Falle der Liquidation Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer nicht fortsetzen, machen Sie sich schadensersatzpflichtig. Unbenommen bleibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Amt aus wichtigem Grund niederzulegen. Bestellen die Gesellschafter oder das Gericht andere Liquidatoren, so bleiben Sie als Geschäftsführer bis zu deren Amtsantritt im Amt. Wenn Sie als Geschäftsführer als Liquidator tätig werden, besteht Ihr Dienstverhältnis zur GmbH fort. Es gelten für Sie die bisherigen vertraglichen Regelungen aus dem Anstellungsvertrag.
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