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GmbH-Gesetz

§ 65 Anmeldung der Auflösung

(1) Die Auf­lö­sung der Gesell­schaft ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Dies gilt nicht in den Fäl­len der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und der gericht­li­chen Fest­stel­lung eines Man­gels des Gesell­schafts­ver­trags. In die­sen Fäl­len hat das Gericht die Auf­lö­sung und ihren Grund von Amts wegen ein­zu­tra­gen. Im Fal­le der Löschung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) ent­fällt die Ein­tra­gung der Auflösung.

(2) Die Auf­lö­sung ist von den Liqui­da­to­ren zu drei ver­schie­de­nen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeich­ne­ten öffent­li­chen Blät­ter bekannt­zu­ma­chen. Durch die Bekannt­ma­chung sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der­sel­ben zu melden.

Die Anmel­dung der Auf­lö­sung muss von dem im Amt befind­li­chen Organ (Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl, Liqui­da­to­ren) vor­ge­nom­men wer­den. Die Anmel­dung kann vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des erzwun­gen wer­den. Die Anmel­dung hat in ange­mes­se­ner Frist, aber nicht unver­züg­lich zu erfol­gen (1 Woche). Hat die GmbH Zweig­nie­der­las­sun­gen, dann müs­sen Sie die Anmel­de­un­ter­la­gen in öffent­li­cher beglau­big­ter Urkun­de auch für die Regis­ter­ge­rich­te der Zweig­nie­der­las­sun­gen einreichen.

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