(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Die Anmeldung der Auflösung muss von dem im Amt befindlichen Organ (Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl, Liquidatoren) vorgenommen werden. Die Anmeldung kann vom Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Die Anmeldung hat in angemessener Frist, aber nicht unverzüglich zu erfolgen (1 Woche). Hat die GmbH Zweigniederlassungen, dann müssen Sie die Anmeldeunterlagen in öffentlicher beglaubigter Urkunde auch für die Registergerichte der Zweigniederlassungen einreichen.
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