Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Fristbeginn ist der objektive Eintritt der Insolvenz. Eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung durch den Geschäftsführer ist nicht erforderlich für den Fristbeginn. Fristende ist spätestens nach Ablauf von 3 Wochen, bis dahin müssen Sie als Geschäftsführer entweder Insolvenzantrag gestellt oder den Insolvenzgrund beseitigt haben. Das kann z. B. geschehen durch eine zwischenzeitliche Kapitalerhöhung, Zuschüsse der Gesellschafter (Darlehen), Verzicht von Gläubigern. Mit der Beseitigung des Insolvenzgrundes muss eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der GmbH erreicht werden. Die Frist kann auch mit Zustimmung aller Gläubiger nicht verlängert werden und darf auch nicht ohne weiteres voll ausgeschöpft werden, etwa wenn Sanierungsversuche endgültig gescheitert sind.
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