Kategorien GmbH-Gesetz § 63 (aufgehoben) Beitragsautor Von volkelt Beitragsdatum 23. Februar 2010 Keine Kommentare zu § 63 (aufgehoben) Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer ← § 62 Auflösung durch Verwaltungsbehörde → § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Schreibe einen KommentarDu musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.