Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.
Alle die GmbH betreffenden Anmeldungen müssen Sie als Geschäftsführer grundsätzlich nur beim Registergericht am Sitz der Gesellschaft einreichen. Das Registergericht muss dann die Bekanntmachung zusammen mit den zur Anmeldung eingereichten Unterlagen an das Registergericht der Zweigniederlassung weiterreichen.
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