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GmbH-Gesetz

§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen, so kann auch die Kapi­tal­erhö­hung in dem Jah­res­ab­schluss als voll­zo­gen berück­sich­tigt wer­den. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Stamm­ein­la­gen über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jede neue Stamm­ein­la­ge die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muß. Die Über­nah­me und die Ein­zah­lung sind dem Notar nach­zu­wei­sen, der den Beschluß über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beurkundet.

(2) Sämt­li­che Beschlüs­se sind nich­tig, wenn die Beschlüs­se über die Kapi­tal­her­ab­set­zung und die Kapi­tal­erhö­hung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung oder Kapi­tal­erhö­hung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt wor­den ist. Die Beschlüs­se sol­len nur zusam­men in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

(3) Der Jah­res­ab­schluss darf nach § 325 des Han­dels­ge­setz­buchs erst offen­ge­legt wer­den, nach­dem die Beschlüs­se über die Kapi­tal­her­ab­set­zung und Kapi­tal­erhö­hung ein­ge­tra­gen wor­den sind.

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