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GmbH-Gesetz

§ 58e Beschluss über Kapitalherabsetzung

(1) Im Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr kön­nen das Stamm­ka­pi­tal sowie die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen in der Höhe aus­ge­wie­sen wer­den, in der sie nach der Kapi­tal­her­ab­set­zung bestehen sol­len. Dies gilt nicht, wenn der Jah­res­ab­schluss anders als durch Beschluss der Gesell­schaf­ter fest­ge­stellt wird.

(2) Der Beschluss über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung gefasst werden.

(3) Die Beschlüs­se sind nich­tig, wenn der Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt ist.

(4) Der Jah­res­ab­schluss darf nach § 325 des Han­dels­ge­setz­buchs erst nach Ein­tra­gung des Beschlus­ses über die Kapi­tal­her­ab­set­zung offen­ge­legt werden.

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