Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 58d Gewinnausschüttung

(1) Gewinn darf vor Ablauf des fünf­ten nach der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung begin­nen­den Geschäfts­jahrs nur aus­ge­schüt­tet wer­den, wenn die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen zusam­men zehn vom Hun­dert des Stamm­ka­pi­tals errei­chen. Als Stamm­ka­pi­tal gilt dabei der Nenn­be­trag, der sich durch die Her­ab­set­zung ergibt, min­des­tens aber der nach § 5 Abs. 1 zuläs­si­ge Mindestnennbetrag.

(2) Die Zah­lung eines Gewinn­an­teils von mehr als vier vom Hun­dert ist erst für ein Geschäfts­jahr zuläs­sig, das spä­ter als zwei Jah­re nach der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläu­bi­ger, deren For­de­run­gen vor der Bekannt­ma­chung der Ein­tra­gung des Beschlus­ses begrün­det wor­den waren, befrie­digt oder sicher­ge­stellt sind, soweit sie sich bin­nen sechs Mona­ten nach der Bekannt­ma­chung des Jah­res­ab­schlus­ses, auf Grund des­sen die Gewinn­ver­tei­lung beschlos­sen ist, zu die­sem Zweck gemel­det haben. Einer Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger bedarf es nicht, die im Fall des Insol­venz­ver­fah­rens ein Recht auf vor­zugs­wei­se Befrie­di­gung aus einer Deckungs­mas­se haben, die nach gesetz­li­cher Vor­schrift zu ihrem Schutz errich­tet und staat­lich über­wacht ist. Die Gläu­bi­ger sind in der Bekannt­ma­chung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Han­dels­ge­setz­buchs auf die Befrie­di­gung oder Sicher­stel­lung hinzuweisen.

Kos­ten­los für Mit­glie­der > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

Schreibe einen Kommentar