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GmbH-Gesetz

§ 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung

(1) Eine Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals, die dazu die­nen soll, Wert­min­de­run­gen aus­zu­glei­chen oder sons­ti­ge Ver­lus­te zu decken, kann als ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung vor­ge­nom­men werden.

(2) Die ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung ist nur zuläs­sig, nach­dem der Teil der Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen, der zusam­men über zehn vom Hun­dert des nach der Her­ab­set­zung ver­blei­ben­den Stamm­ka­pi­tals hin­aus­geht, vor­weg auf­ge­löst ist. Sie ist nicht zuläs­sig, solan­ge ein Gewinn­vor­trag vor­han­den ist.

(3) Im Beschluss über die ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung sind die Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le dem her­ab­ge­setz­ten Stamm­ka­pi­tal anzu­pas­sen. Die Geschäfts­an­tei­le müs­sen auf einen Betrag gestellt wer­den, der auf vol­le Euro lautet.

(4) Das Stamm­ka­pi­tal kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimm­ten Min­dest­nenn­be­trag her­ab­ge­setzt wer­den, wenn die­ser durch eine Kapi­tal­erhö­hung wie­der erreicht wird, die zugleich mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung beschlos­sen ist und bei der Sach­ein­la­gen nicht fest­ge­setzt sind. Die Beschlüs­se sind nich­tig, wenn sie nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung oder Kapi­tal­erhö­hung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüs­se sol­len nur zusam­men in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

(5) Neben den § 53 und § 54 über die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags gel­ten die § 58b bis § 58f.

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