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GmbH-Gesetz

§ 57o Anschaffungskosten

Als Anschaf­fungs­kos­ten der vor der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals erwor­be­nen Geschäfts­an­tei­le und der auf sie ent­fal­len­den neu­en Geschäfts­an­tei­le gel­ten die Beträ­ge, die sich für die ein­zel­nen Geschäfts­an­tei­le erge­ben, wenn die Anschaf­fungs­kos­ten der vor der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals erwor­be­nen Geschäfts­an­tei­le auf die­se und auf die auf sie ent­fal­len­den neu­en Geschäfts­an­tei­le nach dem Ver­hält­nis der Nenn­be­trä­ge ver­teilt wer­den. Der Zuwachs an Geschäfts­an­tei­len ist nicht als Zugang auszuweisen.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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