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GmbH-Gesetz

§ 57n Gewinnbeteiligung

(1) Die neu­en Geschäfts­an­tei­le neh­men, wenn nichts ande­res bestimmt ist, am Gewinn des gan­zen Geschäfts­jah­res teil, in dem die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen wor­den ist.

(2) Im Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann bestimmt wer­den, dass die neu­en Geschäfts­an­tei­le bereits am Gewinn des letz­ten vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahrs teil­neh­men. In die­sem Fall ist die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals abwei­chend von § 57c Abs. 2 zu beschlie­ßen, bevor über die Ergeb­nis­ver­wen­dung für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr Beschluss gefasst wor­den ist. Der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr wird erst wirk­sam, wenn das Stamm­ka­pi­tal erhöht wor­den ist. Der Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals und der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr sind nich­tig, wenn der Beschluss über die Kapi­tal­erhö­hung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­erhö­hung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt wor­den ist.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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