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GmbH-Gesetz

§ 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte

(1) Führt die Kapi­tal­erhö­hung dazu, dass auf einen Geschäfts­an­teil nur ein Teil eines neu­en Geschäfts­an­teils ent­fällt, so ist die­ses Teil­recht selb­stän­dig ver­äu­ßer­lich und vererblich.

(2) Die Rech­te aus einem neu­en Geschäfts­an­teil, ein­schließ­lich des Anspruchs auf Aus­stel­lung einer Urkun­de über den neu­en Geschäfts­an­teil, kön­nen nur aus­ge­übt wer­den, wenn Teil­rech­te, die zusam­men einen vol­len Geschäfts­an­teil erge­ben, in einer Hand ver­ei­nigt sind oder wenn sich meh­re­re Berech­tig­te, deren Teil­rech­te zusam­men einen vol­len Geschäfts­an­teil erge­ben, zur Aus­übung der Rech­te (§ 18) zusammenschließen.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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