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GmbH-Gesetz

§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile

Die neu­en Geschäfts­an­tei­le ste­hen den Gesell­schaf­tern im Ver­hält­nis ihrer bis­he­ri­gen Geschäfts­an­tei­le zu. Ein ent­ge­gen­ste­hen­der Beschluss der Gesell­schaf­ter ist nichtig.

Kos­ten­los für Mit­glie­der > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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