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GmbH-Gesetz

§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über die vor­he­ri­ge Bekannt­ga­be des Jah­res­ab­schlus­ses an die Gesell­schaf­ter sind in den Fäl­len des § 57 ent­spre­chend anzuwenden.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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