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GmbH-Gesetz

§ 57f Anforderungen an die Bilanz

(1) Wird dem Beschluss nicht die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt, so muss die Bilanz den Vor­schrif­ten über die Glie­de­rung der Jah­res­bi­lanz und über die Wert­an­sät­ze in der Jah­res­bi­lanz ent­spre­chen. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jeden neu­en Geschäfts­an­teil die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muss.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals Beschluss gefasst wird, durch einen oder meh­re­re Prü­fer dar­auf zu prü­fen, ob sie dem Absatz 1 ent­spricht. Sind nach dem abschlie­ßen­den Ergeb­nis der Prü­fung kei­ne Ein­wen­dun­gen zu erhe­ben, so haben die Prü­fer dies durch einen Ver­merk zu bestä­ti­gen. Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann nicht ohne die­se Bestä­ti­gung der Prü­fer beschlos­sen werden.

(3) Die Prü­fer wer­den von den Gesell­schaf­tern gewählt; falls nicht ande­re Prü­fer gewählt wer­den, gel­ten die Prü­fer als gewählt, die für die Prü­fung des letz­ten Jah­res­ab­schlus­ses von den Gesell­schaf­tern gewählt oder vom Gericht bestellt wor­den sind. Im üÜb­ri­gen sind, soweit sich aus der Beson­der­heit des Prü­fungs­auf­trags nichts ande­res ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und die § 321 und § 323 des Han­dels­ge­setz­buchs anzu­wen­den. Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer zu Prü­fern bestellt werden.

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