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GmbH-Gesetz

§ 52 Aufsichtsrat

(1) Ist nach dem Gesell­schafts­ver­trag ein Auf­sichts­rat zu bestel­len, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105, § 110 bis § 114, § 116 des Akti­en­ge­set­zes in Ver­bin­dung mit § 93 Abs. 1 und 2 des Akti­en­ge­set­zes, § 170, § 171, § 337 des Akti­en­ge­set­zes ent­spre­chend anzu­wen­den, soweit nicht im Gesell­schafts­ver­trag ein ande­res bestimmt ist.

(2) Wer­den die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats vor der Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter bestellt, gel­ten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Akti­en­ge­set­zes ent­spre­chend. Jede spä­te­re Bestel­lung sowie jeden Wech­sel von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern haben die Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich durch den Bun­des­an­zei­ger und die im Gesell­schafts­ver­trag für die Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft bestimm­ten ande­ren öffent­li­chen Blät­ter bekannt­zu­ma­chen und die Bekannt­ma­chung zum Han­dels­re­gis­ter einzureichen.

(3) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats wegen Ver­let­zung ihrer Oblie­gen­hei­ten ver­jäh­ren in fünf Jahren.

Das GmbHG kennt kei­nen obli­ga­to­ri­schen Auf­sichts­rat, erlaubt jedoch die Bil­dung eines frei­wil­li­gen Auf­sichts­ra­tes durch Gesell­schafts­ver­trag. Inso­fern gel­ten dazu weit­ge­hend die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes. Eine GmbH muss jedoch einen Auf­sichts­rat bil­den, wenn die GmbH im sog. Mon­tan­be­reich tätig ist und in der Regel mehr als 1.000 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt, wenn es sich um eine GmbH mit mehr als 2.000 Arbeit­neh­mern nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz 1976 han­delt oder wenn es sich um eine GmbH mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz 1952  han­delt. Zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist der Auf­sichts­rat auch für Kapitalanlagegesellschaften.

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