(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Einige Entscheidungen müssen zwingend in Gesellschafterversammlungen – verbunden mit der Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 49 – 51) – getroffen werden. Das sind: Die Verschmelzung von GmbH, die Spaltung einer GmbH, Formwechsel einer GmbH. Alle anderen Entscheidungen – auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages – können im schriftlichen Verfahren beschlossen werden.
Geschäftsführung „praktisch”: Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
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