(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Stimmen muss um eine Stimme überschritten werden. Im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheiten verlangt werden, etwa die ¾‑Mehrheit (genau ¾ der abgegebenen Stimmen), absolute Mehrheit (das ist mehr als die Hälfte aller abstimmungsberechtigten Stimmen) oder sogar Einstimmigkeit. Zulässig ist auch eine Bestimmung, wonach die Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters vorliegen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwingend vorgeschrieben für Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und für die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Für diese Beschlüsse kann der Gesellschaftsvertrag auch Einstimmigkeit vorschreiben.
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer