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GmbH-Gesetz

§ 47 Abstimmung

(1) Die von den Gesell­schaf­tern in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft zu tref­fen­den Bestim­mun­gen erfol­gen durch Beschluß­fas­sung nach der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäfts­an­teils gewährt eine Stimme.

(3) Voll­mach­ten bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Textform.

(4) Ein Gesell­schaf­ter, wel­cher durch die Beschluss­fas­sung ent­las­tet oder von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll, hat hier­bei kein Stimm­recht und darf ein sol­ches auch nicht für ande­re aus­üben. Das­sel­be gilt von einer Beschluss­fas­sung, wel­che die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts oder die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung eines Rechts­strei­tes gegen­über einem Gesell­schaf­ter betrifft.

Grund­sätz­lich genügt zur Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die ein­fa­che Mehr­heit, d. h. die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men muss um eine Stim­me über­schrit­ten wer­den. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen ande­re Mehr­hei­ten ver­langt wer­den, etwa die ¾‑Mehrheit (genau ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men), abso­lu­te Mehr­heit (das ist mehr als die Hälf­te aller abstim­mungs­be­rech­tig­ten Stim­men) oder sogar Ein­stim­mig­keit. Zuläs­sig ist auch eine Bestim­mung, wonach die Zustim­mung eines bestimm­ten Gesell­schaf­ters vor­lie­gen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben für Sat­zungs­än­de­run­gen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und für die Auf­lö­sung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Für die­se Beschlüs­se kann der Gesell­schafts­ver­trag auch Ein­stim­mig­keit vorschreiben.

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