Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Bei den genannten Zuständigkeiten handelt es um einen umfassenden Katalog der Zuständigkeiten, die von der Gesellschafter-Gesamtheit bestimmt werden. Die Gesellschafter können diese Aufgaben auch an ein anderes Organ oder einem Dritten übertragen. Nur wenige Aufgaben (Änderungen des Gesellschaftsvertrages § 53 GmbHG, Auflösung der Gesellschaft § 60 GmbHG) sind zwingend der Gesellschafter-Gesamtheit vorbehalten. Aber auch, wenn die Gesellschafter bestimmte Aufgaben z. B. auf den Geschäftsführer übertragen haben, können Sie diese Delegation jederzeit durch einen entsprechenden Beschluss rückgängig machen.
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