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GmbH-Gesetz

§ 46 Aufgaben der Gesellschafter

Der Bestim­mung der Gesell­schaf­ter unterliegen:

1. die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und die Ver­wen­dung des Ergebnisses;

2. die Ein­for­de­rung der Einlagen;

3. die Rück­zah­lung von Nachschüssen;

4. die Tei­lung, die Zusam­men­le­gung sowie die Ein­zie­hung von Geschäftsanteilen;

5. die Bestel­lung und die Abbe­ru­fung von Geschäfts­füh­rern sowie die Ent­las­tung derselben;

6. die Maß­re­geln zur Prü­fung und Über­wa­chung der Geschäftsführung;

7. die Bestel­lung von Pro­ku­ris­ten und von Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zum gesam­ten Geschäftsbetrieb;

8. die Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen, wel­che der Gesell­schaft aus der Grün­dung oder Geschäfts­füh­rung gegen Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter zuste­hen, sowie die Ver­tre­tung der Gesell­schaft in Pro­zes­sen, wel­che sie gegen die Geschäfts­füh­rer zu füh­ren hat.

Bei den genann­ten Zustän­dig­kei­ten han­delt es um einen umfas­sen­den Kata­log der Zustän­dig­kei­ten, die von der Gesell­schaf­ter-Gesamt­heit bestimmt wer­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen die­se Auf­ga­ben auch an ein ande­res Organ oder einem Drit­ten über­tra­gen. Nur weni­ge Auf­ga­ben (Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges § 53 GmbHG, Auf­lö­sung der Gesell­schaft § 60 GmbHG) sind zwin­gend der Gesell­schaf­ter-Gesamt­heit vor­be­hal­ten. Aber auch, wenn die Gesell­schaf­ter bestimm­te Auf­ga­ben z. B. auf den Geschäfts­füh­rer über­tra­gen haben, kön­nen Sie die­se Dele­ga­ti­on jeder­zeit durch einen ent­spre­chen­den Beschluss rück­gän­gig machen.

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