(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden die Vorschriften der § 46 bis § 51 Anwendung.
Die Gesellschaftergesamtheit bildet das oberste Willlensbildungsorgan der GmbH. Sie können – sofern Sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages verstoßen – alle Angelegenheiten der GmbH jederzeit bestimmen und Ihnen als Geschäftsführer entsprechende Weisungen erteilen (§ 37 GmbHG). Verstoßen solche Weisungen gegen die wirtschaftlichen Interessen der GmbH selbst, können Sie dagegen nur vorgehen, wenn Sie zugleich auch Gesellschafter der GmbH sind und damit in Ihren Gesellschafterrechten eingeschränkt sind.
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