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GmbH-Gesetz

§ 43a Kredit aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäfts­füh­rern, ande­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern, Pro­ku­ris­ten oder zum gesam­ten Geschäfts­be­trieb ermäch­tig­ten Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten darf Kre­dit nicht aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gewährt wer­den. Ein ent­ge­gen Satz 1 gewähr­ter Kre­dit ist ohne Rück­sicht auf ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen sofort zurückzugewähren.

Ent­schei­dend für den Rück­zah­lungs­an­spruch der GmbH ist der Zeit­punkt der Kre­dit­ge­wäh­rung. Gewährt die Gesell­schaft z. B. einen Kre­dit über 10 Jah­re und gerät die GmbH nach fünf Jah­ren in die Kri­se, so fällt der Kre­dit nicht unter die­se Rege­lung und muss nicht sofort zurück­ge­zahlt werden.

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