Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Entscheidend für den Rückzahlungsanspruch der GmbH ist der Zeitpunkt der Kreditgewährung. Gewährt die Gesellschaft z. B. einen Kredit über 10 Jahre und gerät die GmbH nach fünf Jahren in die Krise, so fällt der Kredit nicht unter diese Regelung und muss nicht sofort zurückgezahlt werden.
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