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GmbH-Gesetz

§ 41 Buchführung

Die Geschäfts­füh­rer sind ver­pflich­tet, für die ord­nungs­mä­ßi­ge Buch­füh­rung der Gesell­schaft zu sorgen.

Für die Erle­di­gung der Buchführung‑, Bilan­zie­rungs- und Publi­zi­täts­pflich­ten ist jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. Das schließt nicht aus, die Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. In die­sem Fall müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig über die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen infor­mie­ren (regel­mä­ßi­ge Berich­te). Bestehen Zwei­fel, müs­sen Sie die­sen ggf. unter Ein­schal­tung Drit­ter (Wirt­schafts­prü­fer) nachgehen.

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