(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
Als Geschäftsführer unterliegen Sie grundsätzlich und in allen Angelegenheiten dem Weisungsrecht der Gesellschafter. Dieses kann nur von den Gesellschaftern gemeinsam als Gesellschafterbeschluss wahrgenommen werden. Die Anweisung eines Gesellschafters alleine, auch die des Mehrheitsgesellschafters, ist für Sie nicht rechtlich bindend.
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer