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GmbH-Gesetz

§ 37 Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft gegen­über ver­pflich­tet, die Beschrän­kun­gen ein­zu­hal­ten, wel­che für den Umfang ihrer Befug­nis, die Gesell­schaft zu ver­tre­ten, durch den Gesell­schafts­ver­trag oder, soweit die­ser nicht ein ande­res bestimmt, durch die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter fest­ge­setzt sind.

(2) Gegen drit­te Per­so­nen hat eine Beschrän­kung der Befug­nis der Geschäfts­füh­rer, die Gesell­schaft zu ver­tre­ten, kei­ne recht­li­che Wir­kung. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Fall, daß die Ver­tre­tung sich nur auf gewis­se Geschäf­te oder Arten von Geschäf­ten erstre­cken oder nur unter gewis­sen Umstän­den oder für eine gewis­se Zeit oder an ein­zel­nen Orten statt­fin­den soll, oder dass die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter oder eines Organs der Gesell­schaft für ein­zel­ne Geschäf­te erfor­der­lich ist.

Als Geschäfts­füh­rer unter­lie­gen Sie grund­sätz­lich und in allen Ange­le­gen­hei­ten dem Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter. Die­ses kann nur von den Gesell­schaf­tern gemein­sam als Gesell­schaf­ter­be­schluss wahr­ge­nom­men wer­den. Die Anwei­sung eines Gesell­schaf­ters allei­ne, auch die des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters, ist für Sie nicht recht­lich bindend.

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