(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
Der Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, hat ein Recht auf Vorlage bzw. Einsicht der Bücher, soweit dies zur Berechnung der Abfindung notwendig ist. Dieses Recht hat er allerdings längstens bis zu einem Jahr nach Einziehung des Anteils bzw. seinem Ausscheiden.
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