(1) Ist die Nachschusspflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.
(2) Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter.
(3) Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.
(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, dass die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
Wenn die Nachschüsse auf die Stammeinlage erhoben werden, kann der einzelne Gesellschafter seinen Geschäftsanteil immer dann preisgeben, also an die GmbH zur Verwertung zurückgeben (Abandon), wenn ein Nachschuss in unbeschränkter Höhe beschlossen werden kann. Ein Abandon kann im Gesellschaftsvertrag auch für den Fall einer der Höhe nach beschränkten Nachschusspflicht vereinbart werden. Auch die im Gesetz vorgegebenen Fristen können per Gesellschaftsvertrag verlängert werden. Wird der Anteil von der GmbH verwertet, bleibt der Gesellschafter Inhaber der Rechte und Pflichten des GmbH-Anteils bis zum dinglichen Erwerb des Anteils durch einen Dritten (Stimmrecht, Gewinnanteil).
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