(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschusspflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Nachschüsse auf die Stammeinlage müssen nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag aufgenommen ist und die Gesellschafter einen wirksamen Beschluss dazu fassen. Für diesen Beschluss genügt – sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag bestimmt – einfache Mehrheit der Stimmen. Wird die Höhe des Nachschusses begrenzt, so hat der Gesellschafter keine Preisgaberecht (Abandon) an seinem Geschäftsanteil. Wird dann ein entsprechender Nachschuss-Beschluss gefasst, muss er leisten oder die Rechtsfolgen aus § 21 ff. treten in Kraft.
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