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GmbH-Gesetz

§ 25 Zwingende Vorschriften

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeich­ne­ten Rechts­fol­gen kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht befreit werden.

Die­se Rege­lung bedeu­tet zugleich im Umkehr­schluss, dass die GmbH ihre Ver­pflich­tun­gen, die sich für sie aus der Ein­la­ge­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter erge­ben, sogar per Gesell­schafts­ver­trag zusätz­lich erschwe­rend auf die Gesell­schaf­ter über­wäl­zen kann. So ist es mög­lich, Fris­ten zu ver­kür­zen, die Gesell­schaf­ter aus § 24 gesamt­schuld­ne­risch in Anspruch zu neh­men oder grund­sätz­lich die Ver­wer­tung aus frei­hän­di­gem Ver­kauf nach § 23 zuzulassen.

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