Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Diese Regelung bedeutet zugleich im Umkehrschluss, dass die GmbH ihre Verpflichtungen, die sich für sie aus der Einlageverpflichtung der Gesellschafter ergeben, sogar per Gesellschaftsvertrag zusätzlich erschwerend auf die Gesellschafter überwälzen kann. So ist es möglich, Fristen zu verkürzen, die Gesellschafter aus § 24 gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen oder grundsätzlich die Verwertung aus freihändigem Verkauf nach § 23 zuzulassen.
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