Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Nach Durchführung der Kaduzierung, erfolgloser Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger und erfolglosem Versuch des Verkaufs des kaduzierten Anteils zur Deckung der ausstehenden Einlage sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, die fällige und ausstehende Einlage von den übrigen Gesellschaftern einzufordern. Kann ein Gesellschafter nicht leisten (insolvent), müssen die verbleibenden Gesellschafter auch diesen Anteil anteilig übernehmen. Beim Erwerb eines GmbH-Anteils sollten Sie also prüfen, inwieweit ausstehende Einlagen etwa zur Liquiditätssicherung eingefordert werden müssen und inwieweit die übrigen Gesellschafter wirtschaftlich in der Lage sind, ihre ausstehenden Einlagen zu leisten. Sind z. B. die übrigen Gesellschafter Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt nicht leistungsfähig sind, kann es passieren, dass Sie anteilig für deren ausstehende Einlagen in Anspruch genommen werden können.
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