Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Die Versteigerung – in der Regel am Sitz der Gesellschaft – muss öffentlich bekannt gemacht werden, dazu sind die übrigen Gesellschafter, der ausgeschlossene Gesellschafter und regressverpflichtete Vorgesellschafter gesondert einzuladen. Die Versteigerung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, Notar oder andere dafür zugelassene Personen. Der neue Erwerber des Geschäftsanteils ist verpflichtet, sofort zu zahlen. Er wird Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Bringt die Verwertung einen höheren Erlös aus die ausstehende Einlage, ist der Mehrerlös als Kapitalrücklage gemäß § 272 II Nr. 1 HGB zuzuführen. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer.
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