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GmbH-Gesetz

§ 22 Haftung bei nicht bezahlter Stammeinlage

(1) Für eine von dem aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter nicht erfüll­te Ein­la­ge­ver­pflich­tung haf­tet der Gesell­schaft auch der letz­te und jeder frü­he­re Rechts­vor­gän­ger des Aus­ge­schlos­se­nen, der im Ver­hält­nis zu ihr als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt.

(2) Ein frü­he­rer Rechts­vor­gän­ger haf­tet nur, soweit die Zah­lung von des­sen Rechts­nach­fol­ger nicht zu erlan­gen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegen­teils anzu­neh­men, wenn der letz­te­re die Zah­lung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleis­tet hat, nach­dem an ihn die Zah­lungs­auf­for­de­rung und an den Rechts­vor­gän­ger die Benach­rich­ti­gung von der­sel­ben erfolgt ist.

(3) Die Haf­tung des Rechts­vor­gän­gers ist auf die inner­halb der Frist von fünf Jah­ren auf die Ein­la­ge­ver­pflich­tung ein­ge­for­der­ten Leis­tun­gen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab wel­chem der Rechts­nach­fol­ger im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt.

(4) Der Rechts­vor­gän­ger erwirbt gegen Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges den Geschäfts­an­teil des aus­ge­schlos­se­nen Gesellschafters.

Wenn Sie einen GmbH-Anteil unter wirt­schaft­li­chem Druck ver­äu­ßern, soll­ten Sie danach genau prü­fen, ob in den nächs­ten fünf Jah­ren aus­ste­hen­de Ein­la­gen fäl­lig wer­den kön­nen. Ist der Käu­fer Ihres Anteils nicht in der Lage die­se zu leis­ten, kann die GmbH den Rechts­vor­gän­ger – also Sie – in Anspruch neh­men. Haben Sie den Anteil bereits erwor­ben und kön­nen auch Sie kei­ne Zah­lun­gen leis­ten (insol­vent), kann wie­der­um Ihr Vor­gän­ger in Regress genom­men wer­den. Die Regress­schuld ent­spricht genau der fäl­li­gen und aus­ste­hen­den Ein­la­ge, umfasst aber kei­ne Zin­sen oder Vertragsstrafen.

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