(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Der Ausschluss eines Gesellschafters (Einziehung oder Kaduzierung des Geschäftsanteils) wegen einer verzögerten Einzahlung der Einlage ist nur möglich, sofern es sich um eine Bareinlage, eine gemischte Einlage oder eine Unterbilanzhaftung handelt. Nicht aber, sofern es sich um eine Sacheinlage oder z. B. um eine Schlechtleistung handelt, die Sacheinlage also nicht den allgemeinen Ansprüchen genügt. Die Einziehung muss nicht zwingend erfolgen, sie liegt im Ermessen der Geschäftsführung. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung Ihnen als Geschäftsführer eine entsprechende Weisung erteilen. Sind mehrere Gesellschafter mit ihrer Einlageverpflichtung im Rückstand, gilt der Gleichheitsgrundsatz, d. h. die betroffenen Gesellschafter dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Zahlungsaufforderung und Einziehungsandrohung müssen Sie als Einschreiben mit Rückschein verschicken. Der Brief muss zusätzlich zu den im Gesetz genannten Informationen enthalten: ein genau bezifferte Zahlungsaufforderung und die eindeutige schriftliche „Androhung des Ausschlusses unter Verlust des Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen unmittelbar nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist“. Erst nach Ablauf der Nachfrist müssen Sie als Geschäftsführer dem Gesellschafter wieder per Einschreiben mit Rückschein den Verlust des Geschäftsanteils Und (wichtig!) und den Verlust der geleisteten Teilzahlung erklären. Mit dieser Ausschlusserklärung verliert der Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte und jegliche Ersatzansprüche, auch wenn die GmbH aus der Verwertung (§ 23 GmbHG) einen Überschuss erzielt. Wichtig für den ausgeschlossenen Gesellschafter: Wird nicht die Formulierung „Verlust der geleisteten Teilzahlungen“ erklärt, besteht die Möglichkeit, bereits geleistete Teile der Einlage mit Erfolg zurückzufordern. Formale Fehler im Ausschlussverfahren haben zur Folge, dass der Ausschluss wirkungslos ist. Der Ausgeschlossene Gesellschafter kann sich mit einer Feststellungsklage gegen fehlerhaftes Vorgehen gerichtlich wehren.