Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
Leistet der Gesellschafter seine Pflichteinlage bzw. die vom Geschäftsführer eingeforderte ausstehende Einlage nicht zum bestimmten Zeitpunkt, also zur Fälligkeit, darf die GmbH Verzugszinsen erheben. Die Zins ist festgelegt auf 5 % über dem Basiszins (§ 288 BGB), sofern nicht im Gesellschaftsvertrag ein höherer Zinssatz vereinbart wurde. Im Gesellschaftsvertrag kann zusätzlich zu den Verzugszinsen sogar eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Eine solche Regelung empfiehlt sich, wenn GmbH im Unternehmensverbund vereinigt sind, und sich die einzelne GmbH davor schützen will, dass dringend benötigtes Kapital (ausstehende Einlagen) zurückbehalten wird, um Konzerninteressen zu wahren.
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