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GmbH-Gesetz

§ 20 Verzugszinsen

Ein Gesell­schaf­ter, wel­cher den auf die Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­ten Betrag nicht zur rech­ten Zeit ein­zahlt, ist zur Ent­rich­tung von Ver­zugs­zin­sen von Rechts wegen verpflichtet.

Leis­tet der Gesell­schaf­ter sei­ne Pflicht­ein­la­ge bzw. die vom Geschäfts­füh­rer ein­ge­for­der­te aus­ste­hen­de Ein­la­ge nicht zum bestimm­ten Zeit­punkt, also zur Fäl­lig­keit, darf die GmbH Ver­zugs­zin­sen erhe­ben. Die Zins ist fest­ge­legt auf 5 % über dem Basis­zins (§ 288 BGB), sofern nicht im Gesell­schafts­ver­trag ein höhe­rer Zins­satz ver­ein­bart wur­de. Im Gesell­schafts­ver­trag kann zusätz­lich zu den Ver­zugs­zin­sen sogar eine Ver­trags­stra­fe ver­ein­bart wer­den. Eine sol­che Rege­lung emp­fiehlt sich, wenn GmbH im Unter­neh­mens­ver­bund ver­ei­nigt sind, und sich die ein­zel­ne GmbH davor schüt­zen will, dass drin­gend benö­tig­tes Kapi­tal (aus­ste­hen­de Ein­la­gen) zurück­be­hal­ten wird, um Kon­zern­in­ter­es­sen zu wahren.

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