Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 18 Gemeinschaftlicher Geschäftanteil

(1) Steht ein Geschäfts­an­teil meh­re­ren Mit­be­rech­tig­ten unge­teilt zu, so kön­nen sie die Rech­te aus dem­sel­ben nur gemein­schaft­lich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäfts­an­teil zu bewir­ken­den Leis­tun­gen haf­ten sie der Gesell­schaft solidarisch.

(3) Rechts­hand­lun­gen, wel­che die Gesell­schaft gegen­über dem Inha­ber des Anteils vor­zu­neh­men hat, sind, sofern nicht ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter der Mit­be­rech­tig­ten vor­han­den ist, wirk­sam, wenn sie auch nur gegen­über einem Mit­be­rech­tig­ten vor­ge­nom­men wer­den. Gegen­über meh­re­ren Erben eines Gesell­schaf­ters fin­det die­se Bestim­mung nur in Bezug auf Rechts­hand­lun­gen Anwen­dung, wel­che nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erb­schaft vor­ge­nom­men werden.

Für die Pra­xis zu emp­feh­len ist für den Fall eines gemein­schaft­li­chen GmbH-Anteils (Erben­ge­mein­schaft), eine Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­ein­ba­ren, wonach die Erben­ge­mein­schaft ihre Gesell­schaf­ter­recht nur durch einen Gesell­schaf­ter aus­üben darf. Kön­nen sich die gemein­schaft­lich Berech­tig­ten an dem GmbH-Anteil nicht über die Aus­übung des Stimm­rechts eini­gen, so kann das Recht nicht aus­ge­übt werden.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Schreibe einen Kommentar