(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.
Für die Praxis zu empfehlen ist für den Fall eines gemeinschaftlichen GmbH-Anteils (Erbengemeinschaft), eine Regelung im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, wonach die Erbengemeinschaft ihre Gesellschafterrecht nur durch einen Gesellschafter ausüben darf. Können sich die gemeinschaftlich Berechtigten an dem GmbH-Anteil nicht über die Ausübung des Stimmrechts einigen, so kann das Recht nicht ausgeübt werden.
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