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GmbH-Gesetz

§ 17 Verkauf von Geschäftsanteilen (aufgehoben)

(1) Die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils kann nur mit Geneh­mi­gung der Gesell­schaft stattfinden.

(2) Die Geneh­mi­gung bedarf der schrift­li­chen Form; sie muß die Per­son des Erwer­bers und den Betrag bezeich­nen, wel­cher von der Stamm­ein­la­ge des unge­teil­ten Geschäfts­an­teils auf jeden der durch die Tei­lung ent­ste­hen­den Geschäfts­an­tei­le entfällt.

(3) Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, dass für die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an ande­re Gesell­schaf­ter, sowie für die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ver­stor­be­ner Gesell­schaf­ter unter deren Erben eine Geneh­mi­gung der Gesell­schaft nicht erfor­der­lich ist.

(4) Die Bestim­mun­gen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stamm­ein­la­gen fin­den bei der Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Eine gleich­zei­ti­ge Über­tra­gung meh­re­rer Tei­le von Geschäfts­an­tei­len eines Gesell­schaf­ters an den­sel­ben Erwer­ber ist unzulässig.

(6) Außer dem Fall der Ver­äu­ße­rung und Ver­er­bung fin­det eine Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nicht statt. Sie kann im Gesell­schafts­ver­trag auch für die­se Fäl­le aus­ge­schlos­sen werden.

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