(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbotes übereinstimmt, wegen einer Straftat oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a. des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b. nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c. der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d. der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Akiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuches, §313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e. nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Werden mehr Geschäftsführer bestellt als laut Gesellschaftsvertrag vorgesehen, kann der Beschluss zur Bestellung von jedem einzelnen Gesellschafter angefochten werden (zum Beispiel: Ein Familienzweig bestellt mit Mehrheitsbeschluss einen zusätzlichen Geschäftsführer, obwohl dieser Familie laut Gesellschaftsvertrag nur ein Geschäftsführer zusteht). Ohne Vorgabe im Gesellschaftsvertrag kann die Zahl der Geschäftsführer durch einfachen Gesellschafterbeschluss festgelegt werden. Wird im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Anzahl von Geschäftsführern vorgeschrieben, muss das Bestellorgan (Gesellschafterversammlung) unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bestellen. Nach einer Verurteilung wegen einer Konkursstraftat (§§ 283 – 283d StGB) darf ein Geschäftsführer das Amt fünf Jahre nicht ausüben. Ist der Geschäftsführer rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt, verliert der Geschäftsführer automatisch seine Position.
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