(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro (25.000) betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
In der Regel sind die Einlagen in bar zu leisten. Wer Sacheinlagen einbringen will, muss deren Wert glaubhaft machen. Wollen Sie Sacheinlagen erbringen, müssen Sie dem Registergericht einen schriftlichen Sachgründungsbericht vorlegen, in dem Sie plausibel die Bewertung der eingebrachten Güter glaubhaft machen. Dieser ist von allen Gründungsgesellschaftern persönlich zu unterschreiben.