(1) Die Firma der Gesellschaft muss entweder von dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch § 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Firma der Gesellschaft muss in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung „mit beschränkter Haftung” enthalten.
Bei der Eintragung prüft das Registergericht, ob Ihre Firma zulässig ist. Seit der HGB-Reform zum Firmenrecht sind auch Phantasienamen zulässig, die allerdings den Zusatz „mbH“ enthalten muss. Praxis der Registergerichte ist es, die regionale Unterscheidungskraft zu prüfen bzw. unlautere Marktstellungen zu monieren. Z. B. Supermarkt für ein einfaches Geschäft, Industrie für einen nicht-industriellen Betrieb, Euro für eine kleine, regional tätige Firma. Der Titel (Dr., Prof., Konsul) des namensgebenden Gesellschafters darf in der Firma verwendet werden. Die Firma kann übertragen werden. Es besteht Firmenschutz, d.h.: Will sich eine Konkurrenzfirma unter Ihrer oder einer ähnlichen Firma eintragen lassen, können Sie Unterlassung beantragen.