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GmbH-Gesetz

§ 03 Inhalt des Gesellschaftsvertrages

(1) Der Gesell­schafts­ver­trag muss enthalten:

1. die Fir­ma und den Sitz der Gesellschaft,

2. den Gegen­stand des Unternehmens,

3. den Betrag des Stammkapitals,

4. die Zahl und die Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le, die jeder Gesell­schaf­ter gegen Ein­la­ge auf das Stamm­ka­pi­tal (Stamm­ein­la­ge) übernimmt.

(2) Soll das Unter­neh­men auf eine gewis­se Zeit beschränkt sein oder sol­len den Gesell­schaf­tern außer der Leis­tung von Kapi­tal­ein­la­gen noch ande­re Ver­pflich­tun­gen gegen­über der Gesell­schaft auf­er­legt wer­den, so bedür­fen auch die­se Bestim­mun­gen der Auf­nah­me in den Gesellschaftsvertrag.

Für die Pra­xis: Wenn Sie eine GmbH für stra­te­gi­sche Zie­le auf Vor­rat grün­den wol­len, ist dies mög­lich, wenn Sie als Gegen­stand ange­ben: „Ver­wal­tung des eige­nen Ver­mö­gens“. Wird die GmbH akti­viert, müs­sen Sie ledig­lich den Gegen­stand des Unter­neh­mens an die neue Betä­ti­gung – den neu­en Gegen­stand – anpas­sen und abän­dern z. B. in „Pro­duk­ti­on und Ver­trieb von Elek­tro­mo­to­ren“. Wenn Sie einen GmbH-Man­tel, even­tu­ell mit Ver­lust­vor­trag, erwer­ben, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die wirt­schaft­li­che Iden­ti­tät bestehen bleibt. Die Geschäfts­tä­tig­keit der GmbH darf nicht völ­lig ein­ge­stellt sein und Sie dür­fen aus steu­er­li­chen Grün­den nur begrenzt neu­es Kapi­tal zufüh­ren. Wich­tig: Die Ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter zur Mit­ar­beit oder Nach­schuss­pflich­ten müs­sen Sie aus­drück­lich im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren – (münd­lich) Neben­ab­re­den dazu sind nicht rechtsverbindlich.

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