(1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Für die Praxis: Wenn Sie eine GmbH für strategische Ziele auf Vorrat gründen wollen, ist dies möglich, wenn Sie als Gegenstand angeben: „Verwaltung des eigenen Vermögens“. Wird die GmbH aktiviert, müssen Sie lediglich den Gegenstand des Unternehmens an die neue Betätigung – den neuen Gegenstand – anpassen und abändern z. B. in „Produktion und Vertrieb von Elektromotoren“. Wenn Sie einen GmbH-Mantel, eventuell mit Verlustvortrag, erwerben, müssen Sie darauf achten, dass die wirtschaftliche Identität bestehen bleibt. Die Geschäftstätigkeit der GmbH darf nicht völlig eingestellt sein und Sie dürfen aus steuerlichen Gründen nur begrenzt neues Kapital zuführen. Wichtig: Die Verpflichtung der Gesellschafter zur Mitarbeit oder Nachschusspflichten müssen Sie ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbaren – (mündlich) Nebenabreden dazu sind nicht rechtsverbindlich.