(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Für die Praxis: Möglich ist eine notarielle Beurkundung im Ausland, wenn das ausländische Notariat deutschen Rechtsverhältnissen entspricht oder weitgehend vergleichbar ist. Das ist der Fall in: Österreich, Schweiz, Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien. Der Gesellschaftsvertrag kann auch durch Bevollmächtigte abgeschlossen werden, wenn die Vollmacht notariell beurkundet bzw. beglaubigt vorliegt.