Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Für die Praxis: Der Zweck der GmbH ergibt sich aus dem Ziel und dem Gegenstand. Ziele einer GmbH können sein: Gewinnerzielung, aber auch Bedarfsdeckung, Förderung Dritter, künstlerische, soziale oder karitative Ziele. Der Gegenstand der GmbH beschreibt die konkrete Tätigkeit. Verstoßen Sie als Geschäftsführer gegen den Zweck (z. B. gegen den Zweck der Gewinnerzielung, indem Sie Geschäftschancen nicht wahrnehmen), überschreiten Sie Ihre Befugnis und machen sich nach § 43 GmbHG schadensersatzpflichtig und können nach § 38 GmbHG gegebenenfalls aus wichtigem Grund abberufen werden. Das gilt selbst dann, wenn Sie auf Anweisung der Mehrheit der Gesellschafter gegen den Zweck verstoßen und die Gesellschafter-Minderheit daraufhin Ihre Abberufung durchsetzen will.