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GmbH-Gesetz

§ 72 Vermögensverteilung

Das Ver­mö­gen der Gesell­schaft wird unter die Gesell­schaf­ter nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le ver­teilt. Durch den Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­res Ver­hält­nis für die Ver­tei­lung bestimmt werden.

Die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens kann frü­hes­tens nach Ablauf des Sperr­jah­res (§ 73 GmbHG) erfol­gen. Nach des­sen Ablauf hat der Gesell­schaf­ter einen Zah­lungs­an­spruch gegen die GmbH. Ein beson­de­rer Ver­tei­lungs­be­schluss ist nicht erfor­der­lich. Die Zah­lung ist danach sofort fäl­lig. Wich­tig: Für künf­tig zu erwar­ten­de For­de­run­gen gegen die GmbH (Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben, Kos­ten der Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH) muss der Liqui­da­tor eine Rück­stel­lung bil­den. Unter­lässt er dies, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.

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