Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 67 Anmeldung von Liquidatoren

(1) Die ers­ten Liqui­da­to­ren sowie ihre Ver­tre­tungs­be­fug­nis sind durch die Geschäfts­füh­rer, jeder Wech­sel der Liqui­da­to­ren und jede Ände­rung ihrer Ver­tre­tungs­be­fug­nis sind durch die Liqui­da­to­ren zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Liqui­da­to­ren oder über die Ände­rung in den Per­so­nen der­sel­ben in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) In der Anmel­dung haben die Liqui­da­to­ren zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 66 Abs. 4 ent­ge­gen­ste­hen, und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Ein­tra­gung der gericht­li­chen Ernen­nung oder Abbe­ru­fung der Liqui­da­to­ren geschieht von Amts wegen.

(5) Die Liqui­da­to­ren haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung der Liqui­da­to­ren wird von den Liqui­da­to­ren selbst und nicht von den bis dahin noch täti­gen Geschäfts­füh­rern vor­ge­nom­men. Die Anmel­de­pflicht besteht auch, wenn die bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer zu Liqui­da­to­ren bestellt sind und sich die Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht geän­dert hat. Das Regis­ter­ge­richt kann die Anmel­dung der Liqui­da­to­ren mit einem Zwangs­geld durchsetzen.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Schreibe einen Kommentar