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GmbH-Gesetz

§ 57i Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses; Registergericht

(1) Der Anmel­dung des Beschlus­ses über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ist die der Kapi­tal­erhö­hung zugrun­de geleg­te, mit dem Bestä­ti­gungs­ver­merk der Prü­fer ver­se­he­ne Bilanz, in den Fäl­len des § 57f außer­dem die letz­te Jah­res­bi­lanz, sofern sie noch nicht ein­ge­reicht ist, bei­zu­fü­gen. Die Anmel­den­den haben dem Regis­ter­ge­richt gegen­über zu erklä­ren, dass nach ihrer Kennt­nis seit dem Stich­tag der zugrun­de geleg­ten Bilanz bis zum Tag der Anmel­dung kei­ne Ver­mö­gens­min­de­rung ein­ge­tre­ten ist, die der Kapi­tal­erhö­hung ent­ge­gen­stün­de, wenn sie am Tag der Anmel­dung beschlos­sen wor­den wäre.

(2) Das Regis­ter­ge­richt darf den Beschluss nur ein­tra­gen, wenn die der Kapi­tal­erhö­hung zugrun­de geleg­te Bilanz für einen höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung lie­gen­den Zeit­punkt auf­ge­stellt und eine Erklä­rung nach Absatz 1 Satz 2 abge­ge­ben wor­den ist.

(3) Zu der Prü­fung, ob die Bilan­zen den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen, ist das Gericht nicht verpflichtet.

4) Bei der Ein­tra­gung des Beschlus­ses ist anzu­ge­ben, dass es sich um eine Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln handelt.

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